Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

 

Ausbildungsstall Glaubitt

Holstenstraße 15

25557 Hanerau-Hademarschen

 

Alle Züchter, die unsere Leistungen in Anspruch nehmen, erkennen die nachstehenden Bedingungen sowie die Deck- und Besamungsbedingungen der jeweiligen Verbände an.

 

§ 1 Allgemeines

Stuteneigentümer, die unseren Hengst benutzen, erkennen nachstehende Bedingungen für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen an.

Die Decksaison beginnt am 1. März und endet am 31. Juli.

Der Samenversand kann erst in Auftrag gegeben werden, wenn der Deckschein bzw. eine Kopie des Abstammungsnachweises vorliegt.

 

§ 2 Deckgeld 

Die Decktaxe für den Hengst Golden Spirit G beträgt 400,00 EUR (inkl. MwSt.).

Das Deckgeld ist in voller Höhe vor der ersten Besamung fällig. Ein Samenversand erfolgt erst nach vollständigem Zahlungseingang oder Vorlage eines Zahlungsbeleges.

Sollte eine Stute nach der zweiten Rosse nicht tragend geworden sein, ist eine aktuelle Tupferprobe vorzulegen. Bei Verweigerung kann die Lieferung weiteren Spermas eingestellt werden.

Bei Embryotransfer wird für jeden angewachsenen Embryo das volle Deckgeld fällig. Ein geplanter Embryotransfer ist bei der ersten Samenbestellung mitzuteilen.

 

§ 3 Samenversand und Abholung

Der Samenversand erfolgt über anerkannte Versanddienstleister. Die Versand- und Verpackungskosten gehen zu Lasten des Züchters. 

Die Kosten betragen 48,00 EUR zzgl. 7% MwSt., bei einer Zustellung am Sonntag bis 9.00 Uhr 165,00 EUR zzgl. 7% MwSt.

Eine Abholung von Samen direkt bei uns  ist nach vorheriger Absprache an allen Wochentagen möglich.

Für eine Bestellung sind folgende Angaben erforderlich: vollständige Anschrift des Stutenbesitzers, Zuchtverband, Versandanschrift sowie Angaben zur Stute (Name, Lebensnummer, Alter, Kopie der Abstammung).

Die Hengststation haftet nicht für unsachgemäße Besamung beim Stutenhalter. Besamungen sollten nur durch Tierärzte oder zertifizierte Besamungstechniker erfolgen.  Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf die Lieferung mehrerer Portionen Samen pro Bestellung, wird aber nach Möglichkeit getätigt. Die Auslieferung der Bestellungen erfolgt nach der Reihenfolge des Eingangs.

Sollte der Hengst kurzfristig (z. B. durch Krankheit oder Turniereinsatz) nicht zur Verfügung stehen, besteht kein Anspruch auf Rückzahlung des Deckgeldes. 

 

§ 4 Unterbringung der Stuten

Für die Unterbringung von Gaststuten stehen Boxen und Weiden zur Verfügung. Die Pensionskosten belaufen sich auf 15,00 EUR pro Tag. Der Hengsthalter ist berechtigt, bei Erkrankung oder Verletzung der Stute oder des Fohlens einen Tierarzt auf Rechnung des Stutenbesitzers zu beauftragen.

 

§ 5 Haftung

Der Eigentümer der Stute versichert, dass eine Tierhalterhaftpflichtversicherung besteht. Er stellt den Hengsthalter von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

Die Haftung der Hengststation für Schäden an Stute oder Fohlen ist ausgeschlossen, sofern diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Hengsthalters beruhen.

Sämtliche Ansprüche des Stutenhalters verjähren binnen eines Jahres, es sei denn, es handelt sich um grobes Verschulden oder Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit.

 

§ 6 Schlussbestimmungen

Sollte der Stuten- oder Fohlenbesitzer weder einen dt. Wohn- oder Geschäftssitz unterhalten, noch dt. Staatsangehöriger sein, vereinbaren die Parteien für die Durchführung und die Abwicklung des Vertrages die Anwendung deutschen materiellen und prozessualen Rechts. Dies gilt auch im Falle einer Rechtsstreitigkeit. Sofern beide Parteien Unternehmer sind, vereinbaren sie als Gerichtsstand den Geschäftssitz der Hengsthalters.

 

§ 7 Salvatorische Klausel

Sollte eine der Bedingungen unwirksam sein, behalten die übrigen ihre Geltung.

 

Hanerau-Hademarschen, Februar 2026